Kontrolle - Anzeigepflicht bei Auslandspolicen
Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurde die Vorschrift des § 45d Abs. 3 EStG eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2010 ergänzt. Hiernach hat ein inländischer Versicherungsvermittler bis zum 30. März des Folgejahres das Zustandekommen eines Vertrages nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einer im Inland ansässigen Person und einem Versicherungsunternehmen, dessen Sitz und Geschäftsleitung sich im Ausland befinden und das über keine inländische Niederlassung verfügt, dem BZSt mitzuteilen. Diese Verpflichtung gilt für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurden (§ 52a Abs. 16 Satz 10 EStG). Die Meldung kann von dem ausländischen Versicherungsunternehmen übernommen werden. Bei Nichtbefolgung dieser Verpflichtung kann ein Bußgeld gem. § 50e EStG festgesetzt werden. Das BZSt weist explizit darauf hin, dass auch die Steuer-ID des Versicherungsnehmers anzugeben ist.
Zu melden sind gem. § 45d Abs. 3 Satz 2 EStG
- Vor- und Zunahme, Geburtstag, Anschrift und IdNr. des Versicherungsnehmers,
- Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer,
- Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht von dem Versicherungsunternehmen übernommen wurde,
- Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,
- Angaben über den Vertragstyp, d.h., ob es sich um einen konventionellen, fondsgebundenen oder vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.
Die Meldepflicht wird durch die elektronische Übermittlung der Daten über ein Formular im BZStOnline-Portal (BOP) erfüllt. Um im BOP eine Meldung gem. § 45d Abs. 3 EStG abgeben zu können, wird ein BOP- oder Elster-Online-Portal (EOP)-Zertifikat und eine verfahrensspezifische Kennung, die sog. EMAK-Nummer benötigt (BZSt, PM 29.2.2012).
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