KStG - Aspekte zum Jahresende für die GmbH
Folgende Ratschläge können für die Praxis von Bedeutung sein:
- Für das Teilabzugsverbot ist ab 2011 über den neuen § 3c Abs. 2 S. 2 EStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Sofern es noch zu einer Realisierung von Verlusten aus Liquidation oder Verkauf bis Ende 2010 gekommen war, können diese im Rahmen des § 17 EStG in voller Höhe geltend gemacht werden, sofern der Gesellschafter durch die Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt hatte.
- Sollen GmbH-Anteile noch 2011 verkauft werden, um einen Verlust nach § 17 EStG nutzen zu können, muss das wirtschaftliche Eigentum noch im laufenden Jahr übergehen. Negative Einkünfte lassen sich auch dann erzielen, wenn wertlose Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert werden. Denkbar sind hier auch Geschäfte mit Angehörigen oder ein Ringtausch mit Mitgesellschaftern.
- Zur Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Verlustverrechnung nach § 8c KStG ist beim BVerfG ein Verfahren anhängig. Verlustfälle sollten über einen ruhenden Einspruch offengehalten werden.
- Für Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen seit dem 15.7.2011 ist das geänderte UmwG anzuwenden.
- Für die Beurteilung des Umfangs der Informationspflichten einer GmbH, ob Ende 2011 die Schwellenwerte an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten sind, gelten die Beträge aus 2009 und 2010. Von den drei Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt sein, um entsprechend niedriger eingestuft zu werden. Bei einer Rückstufung zur kleinen Kapitalgesellschaft entfällt der Abschlussprüfer und es gibt Erleichterungen bei der Offenlegung im elektronischen Bundesanzeiger, indem keine Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung offenzulegen sind. Zwei Grenzwerte lassen sich durch bilanzpolitische Maßnahmen unterschreiten.
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