KStG - Aspekte zum Jahresende für die GmbH
Folgende Ratschläge können für die Praxis von Bedeutung sein:
- Für das Teilabzugsverbot ist nach § 3c Abs. 2 EStG die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ausreichend. Sofern es zu einer Realisierung von Verlusten aus Liquidation oder Verkauf gekommen war, können diese im Rahmen des § 17 EStG nur mit 60 % geltend gemacht werden, auch wenn der Gesellschafter durch die Beteiligung zuvor keine Einnahmen erzielt hatte.
- Das Halb- und Teilabzugsverbot greift laut BFH entgegen der Verwaltungsansicht aber nicht, wenn Anteile an Kapitalgesellschaften und Gesellschafterkredite bzw. -bürgschaften etwa im Rahmen der Betriebsaufspaltung beim Darlehen an die Betriebs-GmbH gewährt werden. Damit wirkt sich die Teilwert-AfA zu 100 % auch bei fremdunüblichen Darlehen gewinnmindernd aus.
- Sollen GmbH-Anteile noch 2012 verkauft werden, um einen Verlust nach § 17 EStG nutzen zu können, muss das wirtschaftliche Eigentum noch im laufenden Jahr übergehen. Negative Einkünfte lassen sich auch dann erzielen, wenn wertlose Anteile zum symbolischen Kaufpreis von 1 EUR veräußert werden. Denkbar sind hier auch Geschäfte mit Angehörigen oder ein Ringtausch mit Mitgesellschaftern.
- Für nach dem Tag der Verkündung der vereinfachten Unternehmensbesteuerung und wahrscheinlich noch Ende 2012 erstmals abgeschlossene Gewinnabführungsverträge soll es diverse formale Änderungen und Erleichterungen geben.
- Wird eine nicht wesentliche GmbH-Beteiligung veräußert, werden die Anschaffungskosten nicht berücksichtigt, wenn die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden war.
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