KStG, GewStG - Anpassung der Vorauszahlung aufgrund der Steueränderungen 2008
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 sinkt der Körperschaftsteuersatz ab 2008 auf 15 v.H. und es gelten neue Mantelkaufregelungen sowie eine Reihe von Änderungen bei der Gewerbesteuer. § 31 KStG und § 19 GewStG bestimmen, dass bei der Festsetzung von Vorauszahlungen für 2008 die Tarifsenkungen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige auch Sachverhalte zur Gegenfinanzierung erklärt. Damit soll sichergestellt werden, dass bei einer Anpassung von Vorauszahlungen die Änderungen nur zu berücksichtigen sind, wenn die zu einer Gewinnerhöhung führenden Gegenmaßnahmen ebenfalls erfasst werden.
Der Steuerpflichtige kann einen entsprechenden Antrag auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck stellen und in diesem Einkommen und Gewerbesteuermessbetrag unter Berücksichtigung aller Änderungen angeben. Das Finanzamt kann zur Abgabe des Vordrucks insbesondere in den Fällen auffordern, in denen bekannte Daten erwarten lassen, dass sich der steuerliche Gewinn allgemein oder wegen der Maßnahmen im Unternehmensteuerreformgesetz verändert. So wird sichergestellt, dass eine weitestgehend zutreffende Festsetzung der Vorauszahlungen vorgenommen werden kann. Der einheitliche Vordruck für die Vorauszahlungen gilt auch für Einzelgewerbetreibende und Personengesellschaften, die lediglich eine Anpassung des Gewerbesteuermessbetrags für Vorauszahlungszwecke beantragen wollen.
Für Zwecke der Einkommensteuervorauszahlungen ist eine entsprechende Regelung im § 37 EStG nicht enthalten. Hier kann der Selbstständige also wie bisher eine Einkommensanpassung durchführen lassen. Für nicht bilanzierende Körperschaften besteht eine Verpflichtung zur Verwendung des amtlichen Vordrucks ebenfalls nicht.
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