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  • Künstlersozialabgabe - Satz sinkt ab 2009

    Der Satz für die Künstlersozialabgabe sinkt ab dem Jahr 2009 von 4,9 auf 4,4 Prozent. Im Jahr 2005 lag der Satz noch bei 5,8 Prozent. Möglich wurde diese massive Entlastung durch eine gravierende Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes Mitte 2007. Hierdurch ist es über mehr Kontrollen bei den abgabepflichtigen Unternehmen zu einer deutlichen Stabilisierung der Einnahmen gekommen, auch wenn immer mehr selbstständige Künstler und Publizisten Anspruch auf Leistung durch Zahlung eines Arbeitgeberanteils aus der Künstlersozialkasse erhalten haben. Seit dem 15.6.2007 stellen die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicher.  

     

    Die Künstlersozialabgabe wird von Unternehmen abgeführt, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen selbstständiger Künstler oder Publizisten verwerten. Bemessungsgrundlage sind alle Honorare, die für künstlerische oder publizistische Leistungen gezahlt werden. Betroffen sind z.B. Verlage oder Galerien, die in ihrem Geschäftsfeld künstlerische oder publizistische Leistungen nutzen. Aber auch Unternehmen, die Veranstaltungen oder Betriebsfeiern mit Künstlern durchführen sind genauso betroffen wie Werbeagenturen, Auto- und Möbelhäuser oder Gaststätten, bei denen entsprechende Darbietungen zur Öffentlichkeitsarbeit gehören und die dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben.  

     

    Nahezu alle werbenden Unternehmen können der Abgabe unterliegen. Die Abgabe kann bis zu fünf Jahre nachgefordert werden. Wer seinen Aufzeichnungspflichten vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, kann mit Bußgeldern bis zu 50.000 EUR belegt werden.