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  • Künstlersozialkasse - Gravierende und oft unbekannte Änderungen für Arbeitgeber

    Der Satz der Künstlersozialabgabe sinkt 2008 von 5,1 v.H. auf 4,9 v.H. 2005 waren es noch 5,8 v.H. Zwar steigt der Finanzbedarf der Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten durch die zunehmende Zahl von Versicherten, derzeit sind es rund 150.000. Aber bereits zur Jahresmitte 2007 gab es eine Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, wodurch über mehr Kontrollen bei den abgabepflichtigen Unternehmen eine Stabilisierung des Aufkommens eintreten soll. Seit dem 15.6.2007 haben die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe, eine flächendeckende Erfassung und Überprüfung der abgabepflichtigen Arbeitgeber sicherzustellen.  

     

    Die Rentenversicherung hat bereits damit begonnen, 280.000 potenziell abgabepflichtige Unternehmen anzuschreiben und zur Meldung ihrer Honorarzahlungen an selbstständige Künstler und Publizisten aufzufordern. Gleichzeitig werden die Versicherten von der Künstlersozialkasse intensiver und systematischer auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht und die Höhe der gemeldeten Einkommen überprüft. Bis Ende 2011 soll die Ersterfassung aller Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, abgeschlossen sein. Zuständig hierfür sind nunmehr rund 3.600 Betriebsprüfer statt zuvor zehn Prüfer der Künstlersozialkasse. Diese kontrollieren jetzt neben der ordnungsgemäßen Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge im vierjährigen Turnus nun auch zusätzlich, ob und in welcher Höhe eine Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht. Die Künstlersozialkasse bleibt lediglich weiterhin zuständig für die Prüfung der Abgabe bei Unternehmern ohne Beschäftigte und behält auch ihre Funktion als Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe.  

     

    Die Abgabe bemisst sich an den an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelten ohne Umsatzsteuer, jedoch inklusive sämtlicher Auslagen und Nebenkosten. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind hingegen nicht einzubeziehen. Das gilt auch für Zahlungen im Rahmen der Übungsleiterpauschale, sofern der Künstler oder Publizist dem Verwerter jedes Jahr schriftlich bestätigt, in welcher Höhe er die Pauschale für dessen Zahlungen in der Steuererklärung geltend gemacht hat. Ob der selbstständig Tätige über die Künstlersozialkasse versichert ist, spielt für die Entstehung der Abgabepflicht keine Rolle.