Ländererlasse - Bankenprivileg des § 19 GewStDV für Leasing- und Factoringunternehmen
Leasing- und Factoringunternehmen können seit 2008 das Bankenprivileg des § 19 GewStDV nutzen, wenn sie ausschließlich Finanzdienstleistungen tätigen. Hierdurch vermindern sich die Hinzurechnungen bei der Ermittlung des Gewerbeertrags. Die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder definieren die Voraussetzungen:
Allgemeines: Für die Frage, ob Finanzdienstleistungen i.S. des § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 9 (Factoring) und Nr. 10 (Finanzierungsleasing) KWG vorliegen, ist allein die kreditaufsichtrechtliche Auslegung maßgebend. Als Auslegungshilfen können die jeweils maßgebenden Mitteilungen bzw. Merkblätter der BaFin herangezogen werden. Hilfs- und Nebengeschäfte zu Finanzdienstleistungen stehen dem Ausschließlichkeitsgebot in § 19 Abs. 3 Nr. 4 GewStDV nicht entgegen. Derartige Geschäfte liegen vor, wenn sie für die Durchführung der jeweiligen Finanzdienstleistungen zwingend notwendig sind.
Factoring: Zu den begünstigten Tätigkeiten gehören solche, die in unmittelbarem und zwingend notwendigem Zusammenhang mit dem Forderungsankauf, der Prüfung der Werthaltigkeit, der Refinanzierung der für den Ankauf notwendigen Mittel, dem Einzug der angekauften Forderung und der Verwertung von Sicherheiten branchentypisch anfallen.
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