· Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Anwendungsbereich des Bankenprivilegs in § 19 Abs. 4 GewStDV
| Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob Schuldzinsen, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer mitunternehmerischen Beteiligung an einem Finanzdienstleistungsinstitut vom Mitunternehmer geleistet werden, von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG ausgenommen werden. |
Hintergrund
Nach § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG wird dem Gewinn aus Gewerbebetrieb ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden wieder hinzugerechnet, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden waren und soweit der Betrag 100.000 EUR übersteigt. Nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GewStDV i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StEUVUmsG) v. 8.4.2010 (BGBl I 2010, 386) unterbleibt jedoch eine Hinzurechnung von Schuldentgelten bei Finanzdienstleistungsinstituten i. S. v. § 1 Abs. 1a KWG, soweit die Entgelte unmittelbar auf Finanzdienstleistungen i. S. d. § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG entfallen.
Sachverhalt
Die M-KG führte in den Jahren 2009 bis 2013 ausschließlich Finanzierungsleasing und damit Finanzdienstleistungen i. S. v. § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 10 des Kreditwesengesetzes (KWG) durch. Sie hatte eine aus mehreren Grundstücken bestehende Immobilie an einen Vertragspartner verleast. In den Jahren 2009 bis 2013 bestand eine stille Beteiligung der L-GmbH & Co. KG (L-KG) an der M-KG. Die L-KG hatte ihre Einlage zum Teil fremdfinanziert. Die Darlehensverbindlichkeit der L-KG lautete ursprünglich auf 25.100.000 EUR und erhöhte sich jährlich um die geschuldeten Zinsen (Zinssatz 5,2 %). Die Zinsaufwendungen der L-KG machte die M-KG im Rahmen der von ihr abgegebenen Gewinnfeststellungserklärungen erfolgreich als Sonderbetriebsausgaben der L-KG geltend.
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