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  • Lebensversicherung - Bloß keine Fremdfinanzierung für die Einmalanlage

    Auf den ersten Blick klingt es verlockend, eine Police über einen Kredit abzuschließen. Die Schuldzinsen wirken sofort in voller Höhe als Werbungskosten und die später ausgezahlten Erträge werden nur zur Hälfte besteuert, da § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG keine Steuerbefreiung enthält und § 3 c Abs. 1 EStG nicht anwendbar ist (BMF 22.12.05, IV C 1 - S 2252 - 343/05, BStBl I 06, 92). Beim Abschluss ab 2005 ist auch eine Einmalanlage nicht mehr schädlich. Auch wirtschaftlich kann eine Finanzierung der Anlage Sinn machen, da die Kreditzinsen immer noch günstig sind und angesichts des anziehenden Kapitalmarktniveaus die Versicherung bis zur Fälligkeit durchaus ordentliche Renten mit Rentenpapieren erwirtschaften kann. Leider geht diese Rechnung steuerlich nicht auf. Schuld ist der Systemwechsel 2009 mit der Einführung der Abgeltungsteuer.  

     

    Sofern die spätere Auszahlung ab 2009 voll versteuert werden muss, weil die Versicherungsleistung entweder vor Ablauf von zwölf Jahren oder vor Vollendung des 60. Lebensjahrs ausgezahlt wird, kommt der Abgeltungssatz von 25 v.H. zum Einsatz. Im Vorgriff hierauf ist bereits heute gemäß § 20 Abs. 2b S. 2 EStG kein sofortiger Abzug der Kosten möglich, da die späteren Einnahmen einem anderen System unterliegen. Ab 2009 entfällt der Werbungskostenabzug generell, sodass auch keine Verrechnung der zuvor festgestellten negativen Einnahmen mehr erfolgen kann.  

     

    Erfüllt die Kapitallebensversicherung bei Fälligkeit oder vorheriger Kündigung die Voraussetzungen der hälftigen Besteuerung, unterliegen die Einnahmen über die Veranlagung mit 50 v.H. der individuellen Progression. Insoweit können die Werbungskosten 2007 und 2008 noch abgesetzt werden. Aber ab 2009 ist das auch hier nicht mehr möglich, denn der Abzug von Aufwendungen im Zusammenhang mit den Policen ist generell ausgeschlossen. Auch ein Policenverkauf bringt nichts. Der unterliegt ab 2009 ebenfalls der Abgeltungsteuer, ein Kostenabzug entfällt hier ebenfalls.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 579 | ID 112643