Lebensversicherung - Weniger Garantiezins auf seit Jahresbeginn abgeschlossene Verträge
Für seit dem 1.1.2007 abgeschlossene kapitalbildende Lebens- oder Rentenversicherungen gilt nicht nur die generelle Steuerpflicht nach den §§ 20, 22 EStG, sondert auch ein von 2,75 auf 2,25 v.H. geminderter Garantiezins. Grund für die Absenkung ist das andauernd niedrige Zinsniveau auf dem Anleihemarkt. Neben Kapital- und privaten Rentenversicherungen sind auch Verträge im Rahmen der Riester-Förderung sowie der betrieblichen Altersvorsorge betroffen, sofern diese auf Basis von herkömmlichen Lebensversicherungen vereinbart werden. Vor 2007 abgeschlossene Altpolicen sind von der Absenkung nicht betroffen, hier gelten je nach Abschlussdatum noch Zinssätze von bis zu 4 v.H.
Der zugesagte Garantiezins gilt generell bis zur Fälligkeit des Vertrages. Sofern das Versicherungsunternehmen während der Laufzeit mit seinen erwirtschafteten Renditen pro Jahr im Durchschnitt über dem Mindestsatz liegt, ist die Garantiezusage unerheblich, da hier die erzielte Überschussbeteiligung entscheidend ist. Fällt das erwirtschaftete Ergebnis schlecht aus, gibt es eine höhere Verzinsung nur, wenn ein entsprechender Garantiezins bei Abschluss zugesagt wurde. Dabei ist zu beachten, dass Teile der Prämien nicht verzinslich angelegt werden.
| Prämie |
- | Abschlusskosten |
- | Verwaltungs- und Vertriebskosten |
- | Todesfallschutz, berechnet nach dem Versichertenalter bei Abschluss |
= | Sparanteil, von dem sich auch der Garantiezins bemisst |
Trotz Steuerpflicht über § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG und gesunkenem Garantiezins sind Lebensversicherungen weiterhin eines der beliebtesten Sparanlagen. Das liegt an der konservativen Anlageform, bei der die Rendite später meist über dem jeweiligen Garantiezins liegt, wenn der Versicherte bis zum Laufzeitende durchhält. Denn hinzu kommen noch die zwischenzeitlich gutgeschriebenen Überschussbeteiligungen, die ebenfalls verzinslich weitergeführt werden sowie der Schlussgewinnanteil.
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