Lebensversicherung: Abschlussgebühren sind Anschaffungs- und keine Werbungskosten
Die beim Abschluss einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung gezahlten Vermittlungsgebühren sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig, sondern stellen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb einer Kapitalanlage dar. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG ist bei nach 2004 abgeschlossenen Verträgen der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Beitragssumme steuerpflichtig. Zu diesen Beiträgen zählen auch die Vermittlungsgebühren, die im Zeitpunkt der Besteuerung von der Leistung abzuziehen sind - unabhängig davon, ob die Vermittlungsgebühr an die Versicherung selbst oder aufgrund eines gesonderten Vertrages an einen dritten Versicherungsvermittler entrichtet wird (BFH 28.10.2010, VIII B 90/10; FG Niedersachen 22.4.10, 11 K 85/05, EFG 10, 1200).
Dieser Tenor wirkt sich für Versicherte günstig aus. Da seit 2009 bei der Geldanlage ohnehin keine Werbungskosten mehr abgezogen werden dürfen, wirken sich die Gebühren indirekt über geringere steuerpflichtige Kapitaleinnahmen aus, wenn die Versicherung fällig oder vorzeitig gekündigt wird.
Beispiel: Im Jahr 2005 wurden beim Abschluss einer Police 1.800 EUR Gebühren fällig. Bei der Kündigung in 2011 beträgt die Auszahlungssumme 20.000 EUR, darauf waren 18.000 EUR Prämien geleistet worden.
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