Lebensversicherungen - Verkauf gebrauchter Policen unter Steuer- und Renditegesichtspunkten
Rund die Hälfte aller Kapitallebensversicherungen erreichen ihren Fälligkeitstermin nicht. Bei einem Bestand von 95 Millionen Verträgen besitzt statistisch gesehen jeder Deutsche über 1,3 Lebens- oder Rentenversicherungen. Daraus lässt sich das hohe Stornovolumen ablesen. Nach Angaben des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft beläuft sich die vorzeitige Auszahlung pro Jahr auf rund 12 Mrd. EUR. Für die Assekuranz lohnt sich das, denn die Schlussausschüttung wird eingespart. Als Alternative bieten sich private Aufkäufer wie die börsennotierte Cashlife und weitere Unternehmen an. Die zahlen nicht nur bis zu 5 v.H. mehr als den aktuellen Rückkaufswert, das Geschäft unterliegt derzeit auch nicht der Steuerpflicht. Das gilt selbst dann, wenn eine vor 2005 abgeschlossene Police vor Ablauf der Zwölfjahresfrist verkauft wird. Eine Kündigung führt hier hingegen zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG. Aspekte, die Steuerberater ihren Mandanten durchaus als Ratschlag nahebringen sollten. Beim Verkauf sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten:
- Der Rückkaufswert muss mindestens 5.000 EUR betragen.
- Vor dem Kaufangebot erwartet das Unternehmen den Versicherungsschein sowie eine Vollmacht, damit es sich mit der Versicherung in Verbindung setzen kann. Diese muss dem Geschäft jedoch nicht zustimmen.
- Die Käufer bevorzugen Verträge mit kurzer Restlaufzeit und hoher Ablaufleistung. Daher kommen nach 2004 abgeschlossene Neupolicen derzeit kaum in Frage.
- Die Versicherungsgesellschaft sollte sich in punkto Verzinsung im vorderen Feld der Vergleichstests befinden.
- Zusatzabsicherung wie Berufsunfähigkeit oder Unfall sind weniger erwünscht, da die Absicherung des Risikos zulasten der Rendite geht.
- Ist die Police verkauft, zahlt der Erwerber die Prämien weiter, der Todesfallschutz bleibt für den Versicherten bestehen.
Die relativ einfachen Formalitäten sind schnell erledigt, meistens erhält der verkaufswillige Versicherte bereits nach wenigen Wochen sein Geld. Dieser zeitliche Aspekt ist auch steuerlich nützlich, denn mit Einführung der Abgeltungsteuer wird der Verkauf nach § 20 Abs. 2
Nr. 6 EStG steuerpflichtig. Das gilt nach § 52a Abs. 10 S. 5 EStG auch für vor 2005 abgeschlossene Verträge, die im Falle einer Kündigung derzeit schon steuerpflichtig wären. Hier wird nur beim Verkauf bis Ende 2008 noch Steuerfreiheit erreicht. Ansonsten gilt die Differenz zwischen Veräußerungserlös und Summe der Prämien als positive oder negative Kapitaleinnahme.
Sofern der Vertrag auch bei einer alternativen Kündigung steuerfrei bleiben würde, kann hingegen der Jahreswechsel abgewartet werden. Diese Altpolicen fallen beim Verkauf ab 2009 auf Dauer nicht unter
§ 20 Abs. 2 Nr. 6 EStG. Neuverträge sind zwar ab 2009 generell steuerpflichtig, sie eignen sich derzeit aber noch nicht für eine Veräußerung. Die gewerblichen Aufkäufer sind allerdings nicht mehr so rege wie noch im Vorjahr tätig. Das liegt vor allem an der Hypothekenkrise. Insoweit ist es sinnvoll, sich frühzeitig um einen Verkauf zu kümmern. Sollte es wie erwartet gegen Ende des Jahres zu einem massiven Steuerschlussverkaufsgeschäft kommen, werden die Anbieter nicht jeden Vertrag sofort nehmen.
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