· Fachbeitrag · Arbeit und Soziales
Änderungen bei Minijobs ab 2024
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Über 4,3 Millionen Beschäftigte (rund 11 %) üben in Deutschland einen sog. „Minijob“ aus. Minijobs werden vielfach als Zweitbeschäftigung oder dann ausgeübt, wenn die privaten Lebensumstände (etwa bei Kinderbetreuung) eine Vollzeitbeschäftigung nicht zulassen. Für Arbeitgeber sind Minijobs in vielen Branchen zum personellen Ausgleich von zeitlich beschränkten Minderkapazitäten willkommen. Zum Jahreswechsel 2024 hat es bei Minijobs einige Änderungen gegeben. |
Kopplung der Minijob-Verdienstgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn
Zum 1.1.2024 steigt der gesetzliche Mindestlohn von bislang 12 EUR auf 12,41 EUR pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der gesetzliche Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. Der Mindestlohn steigt in einem weiteren Schritt zum 1.1.2025 auf 12,82 EUR brutto je Zeitstunde.
Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die Verdienstgrenze im Minijob ab 1.1.2024 aus. Sie steigt von bislang 520 EUR auf 538 EUR im Monat für das Jahr 2024. Diese Grenze gilt bundeseinheitlich. Hierbei handelt es sich um einen Monatswert, der auch dann gilt, wenn die Beschäftigung nicht während des gesamten Kalendermonats besteht (BSG 5.12.17, B 12 R 10/15 R, NZS 2018, 625). 2025 wird die Verdienstgrenze für Minijobber mit der Anhebung des Mindestlohns ab 1.1.2025 abermals steigen. Die Jahresverdienstgrenze für Minijobber erhöht sich in 2024 entsprechend auf 6.456 EUR.
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