LFD Thüringen - Zur zeitlichen Anwendung des vierten Rentenerlasses
Durch das JStG 2008 wurde die Begünstigung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit wiederkehrenden Leistungen auf den ursprünglichen Kernbereich - Übertragung von Betrieben und Altenteilleistungen - zurückgeführt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG).
Das aktuelle Schreiben des BMF (11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004) ist grundsätzlich auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf nach dem 31.12.2007 vereinbarte Vermögensübertragungen (Abschluss des schuldrechtlichen Rechtsgeschäfts) beruhen (§ 52 Abs. 23f S. 1 EStG).
Für Versorgungsleistungen, die auf vor dem 1.1.2008 vereinbarten Vermögensübertragungen beruhen, gilt der geänderte § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines zu eigenen Zwecken vom Vermögensübernehmer genutzten Grundstücks zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden (§ 52 Abs. 23f S. 2 EStG).
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