LfSt Bayern - Gebäudekauf vom Ehepartner ab 2006 kann Eigenheimzulage konservieren
Eine Anweisung der Finanzverwaltung äußert sich zur Frage der Objektbeschränkung im Fall des Hinzuerwerbs eines Objekts oder eines Anteils daran vom Ehegatten nach dem 31.12.2005. Sind Ehegatten Miteigentümer einer Wohnung und erwirbt ein Ehegatte den Anteil des anderen Ehegatten hinzu, so kann er den auf diesen Anteil entfallenden Fördergrundbetrag weiter in der bisherigen Höhe in Anspruch nehmen (§ 6 Abs. 2 S. 5 EigZulG). Gleiches gilt, wenn eine Wohnung oder ein Anteil daran auf den anderen Ehegatten übertragen wird und die Eheleute im Zeitpunkt der Übertragung nicht dauernd getrennt leben (BMF 21.12.04, BStBl I 05, 305, Rz. 15). Nach Wegfall der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG ist eine solche Fortführung der noch durch den anderen Ehegatten begonnenen Förderung nur möglich, wenn beim übernehmenden Ehegatten noch kein Objektverbrauch eingetreten ist (Rz. 39 des BMF-Schreibens).
Soweit der übernehmende Ehegatte in die Zulagenberechtigung des übertragenden Ehegatten eintritt, liegt auch in Fällen des entgeltlichen Erwerbs keine Anschaffung i.S. des EigZulG vor (§ 2 S. 3 EigZulG). Die Fortführung wird daher auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Übertragung auf Grund eines nach dem 31.12.2005 rechtswirksam abgeschlossenen Kaufvertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erfolgt. Auch im Vermögensübergang durch Gesamtrechtsnachfolge und in der unentgeltlichen Übertragung an den Ehegatten liegt kein Vorgang, der ab 2006 dem Wegfall der Eigenheimzulage unterliegen könnte.
(LfSt Bayern 9.1.06, EZ 1150 - 1 St 32/St 33)
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