LfSt Bayern - Spenden an Elternbeiräte
Bei Spendenbescheinigungen von Elternbeiräten ist zu unterscheiden:
Bei Spendenbeträgen bis 100 EUR gilt somit nach § 50 Abs. 2a EStDV der Zahlungsbeleg als Nachweis, da der Spendenempfänger eine öffentliche Dienststelle ist. Bei Spendenbeträgen über 100 EUR ist eine Spendenbescheinigung erforderlich, die dem amtlichen Muster entspricht. Auch in diesem Fall ist es ausreichend, wenn die Ausstellung der Spendenbescheinigung durch eine von der Schulleitung beauftragte Person erfolgt (z.B. Kassierer des Elternbeirats) und aus der Spendenbescheinigung ersichtlich ist, dass im Auftrag der Schulleitung gehandelt wird. Dies kann dadurch erreicht werden, dass als Aussteller der Spendenbescheinigung die Schule benannt und dies auch durch den Schulstempel deutlich gemacht wird. Eine unmittelbare Mitwirkung der Schulleitung ist bei vorstehender Fallgestaltung entbehrlich.
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