LfSt Bayern - Zuflusszeitpunkt einer Aktienoption
Der Tag der Ausbuchung ist nicht maßgeblicher Zuflusszeitpunkt, wenn die Aktien sofort mit der Ausübung des Aktienoptionsrechts verkauft werden. Bei der sogenannten Exercise and Sell-Ausübungsvariante ist der Zufluss des geldwerten Vorteils bereits mit Ausübung der Aktienoption bewirkt.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist in seinem Schreiben darauf hin, dass der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. Zufluss bei Verschaffung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht (BFH 23.6.05, VI R 10/03, BStBl II 05, 770), zu bestimmen ist. Ergänzend wird auf folgende Punkte hingewiesen:
- An der bisherigen Unterscheidung zwischen handelbaren und nicht handelbaren Aktienoptionen wird im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 20.11.2008 (VI R 25/05) nicht mehr festgehalten. In beiden Fällen führt erst die Umwandlung des Rechts in Aktien zum Zufluss des geldwerten Vorteils. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber Stillhalter ist. Ohne Optionsausübung fließt auch beim Verkauf der handelbaren Option Arbeitslohn zu.
- Auch die Ausführungen zur Tarifermäßigung nach § 34 EStG sind durch das BFH-Urteil vom 18.12.2007 (VI R 62/05, BStBl II 08, 294) überholt. Hiernach kann die Tarifermäßigung auch dann angewendet werden, wenn dem Arbeitnehmer wiederholt Aktienoptionsrechte eingeräumt worden sind und die jeweilige Option nicht in vollem Umfang einheitlich ausgeübt worden ist.
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