LfSt Bayern - Zur Unterstützung bei Arbeitslosigkeit im Ausland
Der Einsatz der eigenen Arbeitskraft darf nicht gefordert werden, wenn die unterhaltsberechtigte Person aus gewichtigen Gründen keiner oder nur in geringem Umfang einer Beschäftigung gegen Entgelt nachgehen kann (BMF 9.2.06, BStBl I 06, 217, Rz. 9). Als Gründe gelten beispielsweise Alter, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, Erziehung oder Betreuung von Kindern unter sechs Jahren, Pflege behinderter Angehöriger, ein nachhaltig betriebenes Studium oder eine Berufsausbildung. Zur Frage, ob eine nachgewiesene Arbeitslosigkeit der unterstützten Person als gewichtiger Grund anzuerkennen ist, vertritt die Bund-Länderebene folgende Auffassung:
Aufgrund der Schwierigkeiten, die allein die amtlichen Bescheinigungen der Personenangaben im Ausland verursachen, wird ein zweifelsfreier Nachweis von Arbeitslosigkeit im Ausland nur in wenigen Ausnahmefällen möglich sein. Vielmehr ist zu befürchten, dass solche Bescheinigungen, wenn sie überhaupt erteilt werden, aus Gefälligkeit oder von unzuständigen Personen ausgestellt werden. Auch schließt eine gemeldete Arbeitslosigkeit bei fehlender Kontrolle von Schwarzarbeit nicht aus, dass die betreffenden Personen dennoch ihre Arbeitskraft einsetzen.
Aus diesen Gründen wird Arbeitslosigkeit im Ausland - außerhalb des EU-/EWR-Raums - grundsätzlich in keinem Fall als gewichtiger Grund zugelassen. Lebt die unterstützte Person im EU-/EWR-Raum, hat die Beurteilung nach den gleichen Grundsätzen wie bei Inlandssachverhalten zu erfolgen. Die Erwerbsobliegenheit ist somit hier nicht zu prüfen.
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