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  • Limited - Steuerliche Grundzüge ausländischer Kapitalgesellschaften

    Der Status einer Gesellschaft bestimmt sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem sie gegründet worden ist. Diese einmal erworbene Rechtsfähigkeit geht auch dann nicht verloren, wenn die Gesellschaft ihren Ort der Geschäftsleitung anschließend in einem anderen Land hat. Verlegte eine ausländische Kapitalgesellschaft ihren Verwaltungssitz nach Deutschland, so bestand sie nur dann als rechtsfähige, juristische Person weiter, wenn das am bisherigen Sitz geltende Recht die Sitzverlegung zuließ und die Kapitalgesellschaft die Bedingungen erfüllte, an die das deutsche Recht die Rechtsfähigkeit knüpfte. Eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland musste deshalb nach deutschem Recht gegründet sein, um hier als rechtsfähig anerkannt werden zu können.  

     

    Der in Deutschland vertretenen Sitztheorie ist der EuGH in mehreren Urteilen entgegengetreten (EuGH 9.3.99, C-212/97 (Centros), DB 99, 625; 5.11.02, C-208/00 (Überseering), DB 02, 2425; 30.9.03, C-167/01 (Inpire Art), GmbHR 03, 1260). Diese führten zur Anwendung der Gründungstheorie, wonach eine Gesellschaft Rechtsfähigkeit erlangt, wenn sie nach dem Recht eines Mitgliedstaates der EU wirksam gegründet wurde. Die anderen Mitgliedstaaten haben diese Gründung anzuerkennen und die Gesellschaft auch in ihrem Land als rechtsfähig zu behandeln.  

     

    Diese EuGH-Rechtsprechung führte bekanntlich dazu, dass in Deutschland die englische Limited Konkurrentin zur heimischen GmbH wurde und vor allem aufgrund des geringen Kapitaleinsatzes und der vereinfachten Gründung Zulauf bekommt. Steuerlich wird sie grundsätzlich nicht anders behandelt und unterliegt dem Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuergesetz. Die Finanzverwaltung hat sich in einem ausführlichen Schreiben zur steuerrechtlichen Behandlung ausländischer Kapitalgesellschaften und vor allem der Limited geäußert.