LStR - Änderungen durch die Ausgabe 2011
Die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien (LStÄR) 2011 gelten grundsätzlich für Lohnzahlungszeiträume nach 2010, betreffen aber oftmals vorherige Zeiträume, weil sie lediglich die geltende Rechtslage zum EStG und aktuelle BFH-Rechtsprechung erläutern. Den LStÄR 2011 liegt das EStG auf Basis des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 8.4.10 zugrunde.
Firmenwagen
Ermittelt der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert durch ein Fahrtenbuch, dürfen nach der Neufassung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 8 LStR bei der Ermittlung der Gesamtkosten nur die vom Arbeitgeber getragenen Kosten angesetzt werden. Soweit der Arbeitnehmer laufende Aufwendungen übernimmt, bleiben diese außer Ansatz. Nicht zu den Gesamtkosten gehören Beiträge für einen auf den Namen des Arbeitnehmers ausgestellten Schutzbrief, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren.
Unfallkosten rechnen nicht zu den Gesamtkosten des Firmenwagens. Damit sind vom Arbeitgeber getragene Unfallkosten auf einer Privatfahrt in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. Für Reparaturkosten bis 1.000 EUR inkl. USt gibt es eine Vereinfachungsregelung in R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 S. 12 LStR, wonach diese Beträge weiterhin in die Gesamtkosten einbezogen werden können. Damit erhöht sich der Kilometersatz des Kfz unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet. Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadenersatz wegen Unfallkosten etwa bei Privat- oder Trunkenheitsfahrten, liegt insoweit ein gesonderter geldwerter Vorteil vor.
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