LStR - Erleichterungen für gewährte Mahlzeiten bei Auswärtstätigkeiten
Für Lohnzahlungszeiträume nach 2009 wurden die formalen Voraussetzungen für die Gestellung eines Frühstücks in Verbindung mit einer Übernachtung bei einer Auswärtstätigkeit durch das BMF als Reaktion auf den ermäßigten Umsatzsteuersatz bei Hotelübernachtungen bereits gelockert. Über den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinie 2011 sollen in R 8.1 Abs. 8 Nr. 2 LStR die formalen Voraussetzungen für alle Mahlzeiten auf Veranlassung des Arbeitgebers während Auswärtstätigkeit, doppelter Haushaltsführung oder Bildungsmaßnahme rückwirkend ab dem 1.1.2010 vereinfacht werden. Danach kann von der Arbeitgeberveranlassung regelmäßig ausgegangen werden, wenn
- die Aufwendungen vom Arbeitgeber dienstrechtlich ersetzt werden und
- die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist.
Die Zustimmung des Bundesrats zu den Richtlinien ist zwar erst für den Herbst 2010 vorgesehen. Da davon auszugehen ist, dass der Änderung zu den Mahlzeiten jedoch wie vorgeschlagen zugestimmt wird, ist die Richtlinie nach einer Verfügung der OFD Rheinland bereits ab sofort anzuwenden. Die weiteren Voraussetzungen im BMF-Schreiben für eine arbeitgeberveranlasste Abgabe einer Mahlzeit brauchen damit nicht vorzuliegen. Sind die Voraussetzungen für die Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erfüllt, ist es unerheblich, wie die Hotelrechnung beglichen wird, also unmittelbar durch den Arbeitnehmer, mit einer Firmenkreditkarte oder durch Banküberweisung des Arbeitgebers. Eine wichtige Erleichterung ist, dass der Sachbezugswert nicht nur für das Frühstück, sondern für sämtliche Mahlzeiten gilt, die bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit gewährt werden. Somit können 2,80 EUR je Mittag- oder Abendessen berücksichtigt werden.
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