LStR - Neue Anweisungen für 2011
Das BMF hat den Entwurf der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 vorgestellt. Die abschließende Beratung im Bundesrat ist für September 2010 vorgesehen. Die LStR sind zwar nur für die Finanzverwaltung bindend, geben aber Angestellten und Arbeitgebern eine verlässliche Richtschnur im Umgang mit dem Fiskus. Nachfolgend erhalten Sie die für die Praxis wichtigsten Änderungen. Sie gelten grundsätzlich für Lohnzahlungszeiträume ab 2011. Die Vorjahre sind betroffen, soweit die Änderungen lediglich eine Erläuterung der geltenden Rechtslage bieten. Die Regelungen zu Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit sind bereits ab 2010 anzuwenden. Den LStR 2011 liegt das EStG auf Basis des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes zugrunde. Daher sind die Neuregelungen zur Verpflegung bei den Reisekosten berücksichtigt, nicht hingegen die geplanten Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2010.
Gestellung eines Firmenwagens
- Setzt der Arbeitgeber den privaten Nutzungswert beim Firmenwagen anhand der Fahrtenbuch-Methode fest, bleiben vom Arbeitnehmer bezahlte laufende Aufwendungen außer Ansatz. Damit mindern sie die Gesamtkosten und damit die Bemessungsgrundlage für Privatfahrten.
- Unfallkosten rechnen nach derzeitiger Fassung zum Gesamtaufwand des Firmenwagens und erhöhen damit den Anteil der Privatnutzung unabhängig davon, ob sich der Unfall auf einer privaten oder dienstlichen Fahrt ereignet hat. Ab 2011 bleiben Unfallkosten außer Ansatz. Vom Arbeitgeber getragene Kosten für den Unfall auf einer Privatfahrt sind in voller Höhe als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu erfassen. Reparaturkosten bis zu 1.000 EUR brutto dürfen über eine neue Vereinfachungsregelung weiterhin in die Gesamtkosten des Kfz einbezogen werden, sodass sie den Kilometersatz des Fahrzeugs für die Berechnung des geldwerten Vorteils unabhängig davon erhöhen, ob sich der Unfall auf einer Dienst- oder Privatfahrt ereignet.
- Verzichtet der Arbeitgeber auf einen Schadenersatz wegen Unfallkosten beispielsweise bei Privat- oder Trunkenheitsfahrten, liegt insoweit ein gesonderter geldwerter Vorteil vor. Ohne Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers, etwa bei höherer Gewalt, beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten oder Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, liegt kein geldwerter Vorteil vor.
- Wird ein Firmenwagen auch von einer anderen Person als dem Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt, können beide die Entfernungspauschale geltend machen.
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