Luxemburg-Fonds - Keine Steuersparmodelle
Seit dem 13.2.2007 gibt es eine neue Anlagemöglichkeit in Investmentfonds aus Luxemburg, die vielerorts als die Auswegstrategie und Flucht-option gegen den Wegfall der Spekulationsfrist angepriesen wird. Doch gelten hier dieselben Regeln wie bei herkömmlichen thesaurierenden inländischen Fonds, lediglich die Einflussnahme des Anteilsinhabers ist deutlich flexibler. Dafür ist das Investment aus dem Großherzogtum aufwendiger zu verwalten und nur mit größeren Beträgen realisierbar. Die Luxemburg-Fonds resultieren aus dem Gesetz über die Spezialfonds (specialised investment funds, SIF) und dürfen nicht der breiten Öffentlichkeit angeboten werden. Sie kommen aber im Gegensatz zu Spezialfonds aus Deutschland auch für private Sparer in Betracht.
Die Fonds mit Sitz in Luxemburg dürfen allerdings nur sachkundigen Anlegern angeboten werden, die jedoch nicht zwingend aus dem institutionellen Bereich stammen müssen. Es ist auch möglich, Spezialfonds aufzulegen, an denen nur ein einzelner Privatanleger beteiligt ist - faktisch als eigenes Depot im Fondsmantel. Im Unterschied zu herkömmlichen Investmentfonds gibt es ein deutlich ausgeweitetes Anlagespektrum, das lediglich vom Grundsatz der Risikostreuung bestimmt ist. Aus Sicht eines deutschen Privatanlegers ergibt sich der Vorteil darin, indirekt in Wirtschaftsgüter investieren zu können, ohne dabei die individuelle Steuerungsmöglichkeiten aus der Hand geben zu müssen. Denn der Spezialfonds ist sowohl flexibel in der Wahl der Anlagestrategie als auch bei Ausschüttungshöhe und -zeitpunkt. So können diese Spezialfonds grundsätzlich in alle Arten von Anlagen investieren, also auch in alternative Anlagen wie Money Market Funds oder Immobilien-, Hedge- und Private Equity-Fonds. Gewünschte Umschichtungen innerhalb des Fonds lösen steuerlich auch kein Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG und ab 2009 nach § 20 EStG aus.
Voraussetzung ist die Einmalanlage von mindestens 125.000 EUR in den Spezialfonds. Das Nettovermögen eines Spezialfonds muss allerdings mindestens 1,25 Mio. EUR betragen, der Restbetrag kann innerhalb von zwölf Monaten vom Zeitpunkt der Zulassung an nachgeschossen werden. Es können sich auch mehrere Anleger zusammenschließen, die jeweils mindestens 125.000 EUR aufbringen müssen. Ein Sparer kann sich auch mit geringeren Beträgen beteiligen, sofern er eine von einem Finanzinstitut ausgestellte Bescheinigung vorlegt, dass er die mit seiner Beteiligung verbundenen Risiken angemessen einschätzen kann.
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