Modernisierung des Unternehmensteuerrechts - 12-Punkteplan für eine Reform
Die Bundesregierung will die Besteuerung von Unternehmen modernisieren und hat hierzu einen Zwölf-Punkte-Plan zur Reform der Unternehmenssteuer vorgestellt. Die geplante Systemumstellung basiert auf dem Grünbuch der Deutsch-Französischen Zusammenarbeit mit Stand 1.12.2012, das die Richtung für mehr steuerliche Konvergenz in der EU vorgeben und die Initiative der EU-Kommission für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage unterstützen will. Vorgestellt im Einzelnen wurden folgende zwölf Maßnahmen:
1. Gruppenbesteuerung: Mit der Abschaffung der Organschaft und Einführung der Gruppenbesteuerung soll ab 2016 auf den Gewinnabführungsvertrag als Voraussetzung der Ergebnisverrechnung im Konzern verzichtet werden. Eine Mindestbeteiligungsquote für die Steuerfreiheit von Dividenden zwischen Konzernmutter und -tochter sowie eine Anpassung der Vorschriften zur Bekämpfung der Unterkapitalisierung sollen eingeführt werden.
2. Verlustrücktrag: Der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag von derzeit 511.500 EUR soll auf 1 Mio. EUR ansteigen. Zudem soll das Wahlrecht entfallen, den Verlustrücktrag innerhalb der bestehenden Höchstbeträge zu begrenzen.
3. Verlustnutzung: Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung müssen Verluste eines Unternehmens aus einer ausländischen Betriebstätte im Inland berücksichtigt werden, soweit sie ansonsten endgültig nicht mehr verrechnet werden könnten. Gestaltungspotenzial und die Gefahr einer doppelten Verlustnutzung in diesem Zusammenhang sollen bei missbräuchlichen grenzüberschreitenden Gestaltungen verhindert werden.
4. Dividenden: Eine hybride Finanzierung (Kredit wird aufgrund der Konditionen in einem Staat als Fremd- und im anderen als Eigenkapital qualifiziert) führt zum Abzug der Vergütungen für die Überlassung von Kapital im Quellenstaat als Betriebsausgaben und im Empfängerstaat bei den Dividenden oft zur ermäßigten oder entfallenden Besteuerung. Solche Qualifikationskonflikte werden häufig zur Schaffung unbesteuerter sog. weißer Einkünfte genutzt. Das soll künftig verhindert werden.
5. Ausländische Gesellschafter: Sondervergütungen an Mitunternehmer sind wie ein Vorabgewinn der Personengesellschaft zu behandeln und im Inland steuerpflichtig (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG). Dies soll auch bei einer Sondervergütung an ausländische Mitunternehmer gelten, soweit aus dem DBA für den Ansässigkeitsstaat keine Ausgleichspflicht besteht.
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