· Fachbeitrag · § 20 EStG
Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte
Bei der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ist die Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 i. d. F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 20, 3096) nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. |
Sachverhalt
Die Antragsteller wenden sich gegen die Verlustverrechnungsbeschränkung bei Termingeschäften gemäß § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG i. d. F. des JStG 2020 vom 21.12.2020 (BGBl I 20, 3096). Sie halten die Regelung für verfassungswidrig und begehrten beim FA erfolglos Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Entscheidung
Im nachfolgenden Gerichtsverfahren hat das FG den angefochtenen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr von der Vollziehung ausgesetzt. So sieht das auch der BFH. Er hat ebenfalls im Rahmen der nach § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids für das Streitjahr.
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