Neue Grenzwerttabellen für den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG
Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG 24.12.08, BGBl I 08, 3018) wurden die für die Steuerklassen II und III maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht bzw. entstanden ist, geändert. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (22.12.09, BGBl I 09, 3950) haben sich die Steuersätze der Steuerklasse II erneut geändert (bis 2009: 30 % bzw. 50 %, ab 2010: Stufentarif zwischen 15 % und 43 %). Infolge der Neuregelungen hat das Finanzministerium Baden-Württemberg (18.1.10, 3 - 3825/2) die Grenzwerttabellen zur Anwendung des Härtefallausgleichs bekannt gegeben.
Abruf-Nr. 100342
1. Grenzwerttabelle für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2010 entstanden ist
Grenzwerttabelle nach dem ErbStRG
Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG | Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse | ||
EUR | I | II | III |
75.000 | - | - | - |
300.000 | 82.600 | - | - |
600.000 | 334.200 | - | - |
6.000.000 | 677.400 | - | - |
13.000.000 | 6.888.800 | 10.799.900 | 10.799.900 |
26.000.000 | 15.260.800 | - | - |
über 26.000.000 | 29.899.900 | - | - |
Praxishinweis: Da es nach dem ErbStRG in der Steuerklasse II und III nur zwei Steuersätze gibt, wird auch nur ein Grenzwert benötigt.
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