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  • Neue Grenzwerttabellen für den Härteausgleich nach § 19 Abs. 3 ErbStG

    Durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts (ErbStRG 24.12.08, BGBl I 08, 3018) wurden die für die Steuerklassen II und III maßgebenden Steuersätze für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht bzw. entstanden ist, geändert. Durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz (22.12.09, BGBl I 09, 3950) haben sich die Steuersätze der Steuerklasse II erneut geändert (bis 2009: 30 % bzw. 50 %, ab 2010: Stufentarif zwischen 15 % und 43 %). Infolge der Neuregelungen hat das Finanzministerium Baden-Württemberg (18.1.10, 3 - 3825/2) die Grenzwerttabellen zur Anwendung des Härtefallausgleichs bekannt gegeben.  

    Abruf-Nr. 100342

     

    1. Grenzwerttabelle für Erwerbe, bei denen die Steuer nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2010 entstanden ist

     

    Grenzwerttabelle nach dem ErbStRG

    Wertgrenze gemäß § 19 Abs. 1 ErbStG  

    Härteausgleich gemäß § 19 Abs. 3 ErbStG bei Überschreiten der letztvorhergehenden Wertgrenze bis einschließlich ... EUR in Steuerklasse  

    EUR  

    I  

    II  

    III  

    75.000  

    -  

    -  

    -  

    300.000  

    82.600  

    -  

    -  

    600.000  

    334.200  

    -  

    -  

    6.000.000  

    677.400  

    -  

    -  

    13.000.000  

    6.888.800  

    10.799.900  

    10.799.900  

    26.000.000  

    15.260.800  

    -  

    -  

    über 26.000.000  

    29.899.900  

    -  

    -  

     

    Praxishinweis: Da es nach dem ErbStRG in der Steuerklasse II und III nur zwei Steuersätze gibt, wird auch nur ein Grenzwert benötigt.