Neue Regelungen beim Elterngeld und der Elternzeit im Fokus der Betrachtung
Nachfolgend werden wichtige Informationen zur Gesetzesänderung beim Elterngeld und der Elternzeit (Erstes Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes) sowie zur steuerlichen Behandlung des Elterngeldes dargestellt.
Gesetzesänderung
Das für ab dem 1.1.2007 geborene Kinder geltende Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) wurde nun zum ersten Mal geändert. Folgende Neuregelungen sind zu beachten:
- Berechnungsgrundlage für das Elterngeld ist bei Arbeitnehmern das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes erzielte Arbeitsentgelt (§ 2 Abs. 7 BEEG). Dabei werden Monate, in denen die berechtigte Person Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen hat, nicht berücksichtigt, sondern durch weiter in der Vergangenheit liegende Monate ersetzt. Diese Regelung gilt nun auch für Kalendermonate, in denen die berechtigte Person Wehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, wenn dadurch Erwerbseinkommen ganz oder teilweise weggefallen ist.
- Elterngeld wird für zwölf Monate gewährt. Der Bezugszeitraum kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn auch der andere Elternteil seine Erwerbstätigkeit im Rahmen von Partnermonaten reduziert. Bislang gab es hier keinen Mindestbezugszeitraum. Nunmehr wird eine einheitliche Mindestbezugsdauer von zwei Monaten für alle Elternteile eingeführt.
- Nach den bisherigen Regelungen hatten die Eltern zum Zeitpunkt der Antragstellung verbindlich eine Erklärung darüber abzugeben, welcher Elternteil in welchen Monaten das Elterngeld beziehen möchte. Eine andere Aufteilung konnte nur einmalig in Fällen einer besonderen Härte vorgenommen werden. Die engen Grenzen werden gelockert, indem eine einmalige Änderung auch ohne Angabe von Gründen und darüber hinaus eine weitere Änderung im besonderen Härtefall möglich ist.
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