Neue Urteile zu Finanzinnovationen
Der BFH hat seine Sichtweise zu Finanzinnovationen erneut weiterentwickelt. Nachdem er sich bereits zu Not leidenden Anleihen, Währungsverlusten, Garantiezertifikaten, Floatern und dem vorrangigen Ansatz der Emissionsrendite geäußert hatte (s. AStW 07, 238), geht es in zwei weiteren Urteilen um sogenannte Bonitätsanleihen und dem Ansatz unter § 23 EStG.
Einige Anleiheschuldner bieten einen Zinsaufschlag, sofern sie von einer Rating-Agentur in der Bonität herabgestuft werden. Der Kursaufschlag aufgrund des höheren Kupons fällt nicht unter die Kapitaleinnahmen nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG, sondern lediglich innerhalb der Spekulationsfrist unter § 23 EStG. Zwar handelt es sich bei diesen Schuldverschreibungen durch die zugesagte Rückzahlung um Finanzinnovationen. Aber wie bei Floatern ist das Kapitalnutzungsentgelt und die Wertentwicklung des Kapitals problemlos abgrenzbar und bestimmbar. Anleger müssen sich den einbehaltenen Zinsabschlag auf den Kursgewinn über die Veranlagung zurückholen. Sofern allerdings wegen der verminderten Schuldnerbonität Verluste entstehen, sind diese auch nicht als negative Kapitaleinnahmen verrechenbar.
Verluste aus Finanzinnovationen fallen aufgrund des vorrangigen § 20 EStG auch binnen Jahresfrist unter die Kapitaleinnahmen. Wurden diese jedoch im Steuerbescheid irrtümlich den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet, ist dies für die Folgejahre bindend. Damit wird der Verlustvortrag im Rahmen des § 23 EStG verrechnet, auch wenn das Minus unter § 20 EStG nicht zu berücksichtigen wäre.
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