NV-Bescheinigung - Neue Regeln ab 2009
Die Nichtveranlagungs-Bescheinigung (NV-Bescheinigung) hat durch die Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 nicht ihre Wirkung verloren. Somit kann der Einbehalt von Abgeltungsteuer weiterhin nicht nur mittels eines Freistellungsauftrags bis zu 801 EUR pro Person, sondern auch mittels einer NV-Bescheinigung unabhängig von der Höhe der Kapitalerträge vermieden werden (OFD Frankfurt 13.10.08, S 2299 A - 3 - St 219).
Die Bescheinigung wird vom Finanzamt auf Antrag des Sparers meist für Rentner, Nichterwerbstätige oder Kinder ausgestellt, wenn das Jahreseinkommen inklusive der Kapitaleinkünfte die Veranlagungsgrenzen nicht übersteigt. Bei ledigen Personen, die (nur) Zinseinkünfte erzielen, liegt die Grenze zur Veranlagung im Veranlagungszeitraum 2009 bei 8.671 EUR und im Veranlagungszeitraum 2010 bei 8.841 EUR (für Ehegatten gelten die doppelten Grenzen). Das ergibt sich aus folgenden Beträgen:
| VZ 2009 | VZ 2010 |
Sparerpauschbetrag | 801 EUR | 801 EUR |
Sonderausgaben-Pauschbetrag | 36 EUR | 36 EUR |
Grundfreibetrag | 7.834 EUR | 8.004 EUR |
Steuerfreies Volumen insgesamt | 8.671 EUR | 8.841 EUR |
Für die Ausstellung der Bescheinigung ist das Wohnsitzfinanzamt des Anlegers zuständig. Hierzu gibt es ein separates Formular NV 1A, auf dem die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben darzulegen sind. Ändern sich die Einkommensverhältnisse, besteht die Pflicht, die Bescheinigung an das Finanzamt zurückzugeben. Nach § 44a Abs. 2 Nr. 2 EStG wird die NV-Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt, anschließend muss sie erneut beantragt werden.
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