OFD-Frankfurt - Besteuerung von Zahlungen und Aufwandsentschädigungen an Schiedsrichter
Die OFD Frankfurt (24.4.12, S 2257 A - 19 - St 218) äußert sich zur steuerlichen Behandlung von Fußballschiedsrichtern sowie deren Assistenten.
- Zahlungen und Aufwandsentschädigungen sind generell sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 3 EStG), wenn der Einsatz ausschließlich auf nationaler Ebene vom DFB oder von Landes- und Regionalverbänden bestimmt wird.
- Werden Schiedsrichter und Assistenten auch international für UEFA, FIFA oder andere ausländische Ligen (z.B. Katar) eingesetzt, erzielen sie aus der gesamten Schiedsrichtertätigkeit Einkünfte nach § 15 EStG.
Für die Einkünftequalifikation ist nach den Verhältnissen des Einzelfalls entscheidend, ob ein internationaler Einsatz für einen weiteren Verband stattgefunden hat. Schiedsrichter oder Assistenten erzielen erstmalig gewerbliche Einkünfte bei Nominierung durch einen weiteren Verband und Leitung eines Spiels. Ein Verzicht auf die Spielleitung oder die bloße Meldung auf Listen reicht für gewerbliche Einkünfte allein noch nicht aus. Werden Schiedsrichter auch werblich tätig, erzielen sie insoweit ebenfalls gewerbliche Einkünfte. Besteht zwischen der Schiedsrichtertätigkeit und der Werbung ein sachlicher Zusammenhang (z.B. Trikotwerbung), liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb auch bei nur national eingesetzten Schiedsrichtern vor. Aus sonstigen Einkünften werden solche aus Gewerbebetrieb.
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