OFD Frankfurt - Fitness-Studio als gemeinnütziger Sportverein
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder können Sportvereine mit dem Betrieb eines Fitness-Studios einen Zweckbetrieb unterhalten. Werden die Benutzer der Räume und Geräte beim Training von einem Übungsleiter betreut, ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb im Sinne des § 14 AO als sportliche Veranstaltung im Sinne des § 67a AO anzusehen. Werden hingegen nur Räume und Sportgeräte ohne qualifizierte Betreuung durch den Verein überlassen, liegt insoweit ein Zweckbetrieb nach § 65 AO vor, als die Mieter Mitglieder des Sportvereins sind ( AEAO Tz. 12 zu § 67a).
(OFD Frankfurt 15.5.08, S 0186a A - 11 - St 53)
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 632 | ID 121124