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  • OFD Frankfurt - Neues zur steuerlichen Behandlung gegenüber beherrschenden GGf

    Die Länderfinanzbehörden haben sich zur steuerlichen Beurteilung von Rückstellungen für Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter-Geschäftführer (GGf) von Kapitalgesellschaften (KapG) geäußert. Die Erteilung der Pensionszusage unmittelbar nach Anstellung ohne die unter Fremden übliche Wartezeit ist in der Regel durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Maßgebend ist der Zeitraum zwischen Dienstbeginn und der erstmaligen Pensionsvereinbarung. Hierfür ist eine Probezeit von zwei bis drei Jahren ausreichend. Es bedarf keiner erneuten Probezeit, wenn ein Einzelunternehmen in eine KapG umgewandelt wird und der bereits erprobte Geschäftsführer des Einzelunternehmens die KapG fortführt. Bei einer neu gegründeten KapG ist zuerst die künftige wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über fünf Jahre abzuschätzen, sofern dies nicht wie in Fällen der Betriebsaufspaltung und Umwandlung früher erfolgen kann. Zuführungen zur Pensionsrückstellung werden bis zum Ablauf der angemessenen Probezeit als vGA behandelt. Anschließend sind sie dann gewinnmindernd zu berücksichtigen. Tritt in der Probezeit der Versorgungsfall ein, werden die Zuführungen als vGA behandelt. Das gilt für die Pensionszahlungen, soweit sie nicht mit der Rückstellung verrechnet werden.  

     

    Der BFH hat mehrfach zu den Voraussetzungen für eine vGA bei fehlender Finanzierbarkeit einer Pensionszusage gegenüber dem beherrschenden GGf Stellung genommen (8.11.00. BStBl II 05, 653; 20.12.00, BStBl II 05, 657; 7.11.01, BStBl II 05, 659; 4.9.02, BStBl II 05, 662; 31.3.04, BStBl II 05, 664). Die Urteilsgrundsätze sind in allen offenen Fällen allgemein anzuwenden. Tz. 2 des BMF-Schreibens vom 14.5.1999 (BStBl I 99, 512) wird aufgehoben. Bei einem Verzicht auf eine Pensionszusage vor dem 20.11.2005 können die ehemaligen Grundsätze auf Antrag weiter angewendet werden.  

     

    Der Verzicht des GGf auf eine finanzierbare Pensionszusage ist regelmäßig im Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Von einer betrieblichen Veranlassung des Verzichts ist hingegen nach der BFH-Rechtsprechung dann auszugehen, wenn die Pensionszusage im Verzichtszeitpunkt nicht finanzierbar ist. Dient der Verzicht der Vermeidung einer drohenden Überschuldung der KapG im insolvenzrechtlichen Sinne und steht er im Zusammenhang mit weiteren die Überschuldung vermeidenden Maßnahmen (insbesondere einer Absenkung des Aktivgehaltes) ist er nur dann betrieblich veranlasst, wenn auch ein Fremdgeschäftsführer verzichtet hätte.