OFD Frankfurt - Organschaft bei Insolvenz
Ein ausführliches Schreiben der OFD Frankfurt erläutert die Auswirkungen der Liquidation auf die Organschaft gemäß § 2 UStG. Hiernach hat der bloße Beschluss über die Auflösung der Organgesellschaft und die anschließende Abwicklung der Geschäfte keinen Einfluss auf die Organschaft. Die Organgesellschaft rechnet vielmehr so lange zum Unternehmen des Organträgers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist. Auch durch die Vermögenslosigkeit wird die Organschaft nicht beendet. Sie dauert fort, bis alle Rechtsbeziehungen der Organgesellschaft abgewickelt sind. Dagegen führt die Liquidation des Organträgers regelmäßig zur Beendigung der Organschaft, weil mit der Einstellung der aktiven unternehmerischen Tätigkeit des Organträgers die wirtschaftliche Eingliederung der Organgesellschaft entfällt.
Spätestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Organgesellschaft endet die Organschaft, da zu diesem Zeitpunkt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter übergeht und somit die organisatorische Eingliederung entfällt. Mit Beendigung der Organschaft ist die Organgesellschaft als selbstständiger Unternehmer zu beurteilen. Die Unternehmereigenschaft endet nicht vor Abschluss der letzten Liquidationshandlungen. Wird der Antrag der Organgesellschaft auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, bleibt die vorher bestehende finanzielle, organisatorische und wirtschaftliche Eingliederung unberührt. Die Organgesellschaft rechnet so lange zum Unternehmen des Organträgers, bis die Liquidation abgeschlossen und das vorhandene Gesellschaftsvermögen veräußert ist.
Ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Organschaft handelt es sich beim Organträger und der Organgesellschaft wieder um zwei selbstständige Unternehmer. Die während der Organschaft geltenden Vereinfachungsregelungen können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr angewendet werden. Für die Zurechnung von Umsätzen ist der Zeitpunkt des Umsatzsteuer auslösenden Ereignisses entscheidend. Erbringt demnach die Organgesellschaft Leistungen vor Beendigung der Organschaft, werden diese dem Organträger zugerechnet. Liegt der Zeitpunkt der Leistungserbringung nach Beendigung der Organschaft, werden sie der Organgesellschaft als eigenständigem Unternehmer zugerechnet. Unerheblich sind der Zeitpunkt der Rechnungserteilung sowie die Entstehung der Steuer. Analog hierzu richten sich Berichtigungsansprüche nach § 17 UStG, nur dann gegen den Organträger, wenn der Zeitpunkt des den Berichtigungsanspruch auslösenden Ereignisses vor Beendigung der Organschaft liegt. Tritt das auslösende Ereignis jedoch nach Beendigung der Organschaft ein, richten sich die Berichtigungsansprüche auch gegen die Organgesellschaft.
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