· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Rechtsfolgen bei Beendigung der Organschaft
| Die Grundsätze zur Beendigung der Organschaft in Insolvenzfällen regelt die Finanzverwaltung in Abschn. 2.8 Abs. 12 UStAE. Die OFD Frankfurt hat zu weiteren Fallgestaltungen Stellung genommen. |
1. Ende der Organschaft
1.1 Allgemeines
Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).
Unter den Voraussetzungen des Abschn. 2.8 Abs. 5a UStAE kann auch eine Personengesellschaft als Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert sein.
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