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  • OFD Frankfurt - Pkw-Umrüstung für Behinderte

    Die Aufwendungen für die behindertengerechte Pkw-Umrüstung gehören zu den Anschaffungskosten. Kfz-Kosten behinderter Menschen können neben den Pauschbeträgen nicht uneingeschränkt berücksichtigt werden. Sie sind - einschließlich der Anschaffungskosten - mit dem Pauschbetrag von 0,30 EUR/km abgegolten, sodass Anschaffungskosten dem Grunde nach nicht zusätzlich als weitere außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden könnten. Der Ansatz eines höheren Kilometerpauschbetrags unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung ist unangemessen und darf deshalb nach § 33 EStG nicht gewährt werden (EStH 33.1 - 33.4, Fahrtkosten behinderter Menschen).  

     

    Da es sich bei den Umrüstungskosten aber um unvermeidbare Aufwendungen handelt, können die Kosten durch eine Verteilung auf die Pkw-Nutzungsdauer neben den Fahrtkosten nach § 33 EStG berücksichtigt werden.  

     

    (OFD Frankfurt 13.11.08, S 2284 A - 46 - St 216)