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  • · Fachbeitrag · § 33 EStG

    Anschaffung eines Kastenwagens aufgrund einer außergewöhnlichen Gehbehinderung

    Die Anschaffung eines Kastenwagens, auf den ein außergewöhnlich Gehbehinderter angewiesen ist, um sein Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, führt nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Vorausgesetzt die Anschaffungskosten hätten auch in derselben Größenordnung für ein anderes Fahrzeug der unteren Mittelklasse aufgewandt werden müssen.

     

    Grundsatz

    Außergewöhnlich gehbehinderte (Merkzeichen aG) Steuerpflichtige können neben den Pauschbeträgen für Behinderte auch die Kfz-Aufwendungen für Privatfahrten in angemessenem Rahmen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Angemessen i. S. d. § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Aufwendungen für Fahrten bis zu 15.000 km im Jahr bis zur Höhe der Kilometerpauschbeträge, die in den Einkommensteuer-Richtlinien und Lohnsteuer-Richtlinien für den Abzug von Kfz-Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben festgelegt sind. Damit sind sämtliche Aufwendungen eines Behinderten für Fahrten, die der allgemeinen Lebensführung einschließlich Freizeit- und Erholungszwecken dienen, abgegolten.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige glaubhaft dargelegt, dass sie auf einen Kastenwagen angewiesen ist, um ihr Liegefahrrad in das Umland zu transportieren, da sie in der Stadt nicht mehr fahren kann. Allerdings handelt es sich nicht um einen „krassen Ausnahmefall“, der zu einem höheren Abzug führen würde, da für das Fahrzeug keine überdurchschnittlich hohen Aufwendungen entstehen, die durch die Anwendung der Pauschbeträge nicht abgedeckt sind. Die Pauschbeträge stellen eine Typisierung dar, die sämtliche mit der Benutzung eines Kfz in Zusammenhang stehenden Aufwendungen einschließlich der Abschreibung für neu angeschaffte Kfz berücksichtigt.