OFD Frankfurt - Porto als durchlaufender Posten
Werbeagenturen oder Lettershops können die anfallenden Portokosten bei der Versendung von Prospekten bei Weiterberechnung an den Kunden als durchlaufenden Posten nach § 10 Abs. 1 S. 5 UStG behandeln, wenn der Kunde mit der Deutschen Post in Rechtsbeziehungen tritt oder sich die Agentur bei der Post als Großkunde anmeldet und ihre Briefe dort einliefert. Eine Agentur kann auch ihren eigenen Freistempler für gewerbsmäßige Versendung von Kundenpost benutzen. Entgegen der bisherigen Rechtsauffassung liegt auch dann ein durchlaufender Posten vor, wenn die Agentur bei Verwendung eines Freistemplers den Kunden über das Klischee im Stempel, Absenderaufkleber oder Aufdruck auf dem Umschlag als Absender kenntlich macht. Soweit die weiterberechneten Portokosten einen durchlaufenden Posten darstellen, gilt das auch für die hierauf entfallende Umsatzsteuer. Der durchlaufende Posten ist in der Rechnung von der Agentur an den Auftraggeber gesondert auszuweisen und das weiterberechnete Porto brutto als durchlaufender Posten anzugeben. Die hierin enthaltene Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden, sonst wird sie nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldet. Um dem Auftraggeber den Vorsteuerabzug aus diesen weiterberechneten Portokosten zu ermöglichen, müsste der Beleg von der Deutsche Post AG, in dem die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, an ihn weitergereicht werden.
Bei Paketsendungen durch Versandhandelsunternehmen führt selbst eine unfreie Versendung oder eine Versendung „per Nachnahme” nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger und der Deutschen Post und die weiterberechneten Portokosten stellen damit keinen durchlaufenden Posten dar (OFD Frankfurt 18.10.10, S 7200 A - 180 - St 111).