OFD Frankfurt - Umsatzbesteuerung von Restaurationsleistungen während einer Beförderung
Bis zum 31.12.2009 befand sich der Leistungsort bei der Abgabe von Speisen und Getränken, die an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn während einer Beförderung an Reisende erbracht wurden, am Sitz des leistenden Unternehmers (§ 3a Abs. 1 UStG).
Ab 2010 gilt durch die Neuregelung des § 3e UStG bei einer derartigen Restaurationsleistung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets der Abgangsort der Beförderung als Leistungsort. Der Abgangsort ist der erste Ort innerhalb des Gemeinschaftsgebiets, an dem Reisende in das Beförderungsmittel einsteigen können (§ 3e Abs. 2 S. 2 UStG). Werden Restaurationsleistungen von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht und befindet sich der Abgangsort der Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets in Deutschland, verlagert sich die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG auf den Leistungsempfänger, wenn dieser Unternehmer ist. Folglich müsste jeder einzelne reisende Unternehmer, der Restaurationsleistungen bezieht, diese bei dem für ihn zuständigen Finanzamt erklären - und zwar unabhängig davon, ob er die Leistungen für sein Unternehmen oder für private Zwecke bezogen hat (vgl. hierzu § 13b Abs. 2 S. 3 i. V. mit S. 1 UStG).
Das Ergebnis aus der Neuregelung des § 3e UStG ist nicht handhabbar. Daher soll die Leistung durch das Jahressteuergesetz 2010 (Regierungsentwurf vom 19.5.10) aus dem Anwendungsbereich des § 13b UStG herausgenommen werden.
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