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  • OFD Frankfurt - Umsatzsteuer bei Stornokosten im Hotelgewerbe

    Die Beurteilung von Stornokosten in Beherbergungs-, Reservierungs- oder Hotelkontingentierungsverträgen hängt davon ab, ob dem Kunden aufgrund des Vertrags ein Rücktrittsrecht eingeräumt wird:  

     

    • Ist der Kunde wirksam vom Vertrag zurückgetreten, handelt es sich bei den Stornokosten um eine Schadenersatzleistung für Vermögenseinbußen des Hoteliers.

     

    • Stand dem Kunden hingegen kein Rücktrittsrecht zu und konnte er sich nicht wirksam vom Vertrag lösen, sind die Stornokosten das Entgelt für das Bereithalten der Hotelzimmer und kein Schadenersatz.

     

    Der EuGH (18.7.07, C-277/05, UR 07, 643) hat die bisherige Verwaltungsauffassung bestätigt. Er kam zu dem Ergebnis, dass der für eine Leistung im Voraus gezahlte Beitrag (Anzahlung) kein Leistungsentgelt, sondern Schadenersatzleistung darstellt. Es könne auch nicht deshalb ein Leistungsentgelt für die Leistungsbereitschaft des Hotelbetreibers konstruiert werden, weil der dem Hotelbetreiber entstehende Schaden in der Regel nicht mit der Höhe der pauschalen Anzahlung übereinstimmt.