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  • OFD Frankfurt - Wertaufholung nach Teilwert-AfA

    Erträge aus einer Teilwertaufholung für eine Beteiligung nach den § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG fallen grundsätzlich unter die Steuerbefreiung der §§ 3 Nr. 40a EStG, 8b Abs. 2 KStG. Dies gilt jedoch nicht, soweit  

     

    • die Teilwertaufholung lediglich eine Teilwertabschreibung rückgängig macht, die in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und diese (noch) nicht durch einen Wertansatz nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG ausgeglichen worden ist (§ 3 Nr. 40a S. 2 EStG)

     

    • der Anteil in früheren Jahren steuerwirksam auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben und die Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines höheren Wertes ausgeglichen worden ist (§ 8b Abs. 2 S. 4 KStG)

     

    Teilwertabschreibungen auf Anteile an Körperschaften waren im Anrechnungsverfahren (AV) grundsätzlich in voller Höhe steuerwirksam, im Halbeinkünfteverfahren (HEV) sind sie bei natürlichen Personen zur Hälfte bzw. bei Körperschaften in vollem Umfang steuerlich nicht abziehbar. Bei einer Teilwertaufholung für Anteile an Körperschaften während des HEV ergibt sich ein Reihenfolgeproblem, wenn vorangegangene Teilwertabschreibungen auf diese Anteile sowohl steuerwirksam während des AV als auch nicht bzw. nur zur Hälfte steuerwirksam im Rahmen des HEV vorgenommen wurden. Hierzu wird folgende, mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder abgestimmte Auffassung vertreten. Teilwertaufholungen sind im Anwendungsbereich des HEV wie folgt zu beurteilen:  

     

    • Für eine Verrechnung der Wertaufholung sind vorrangig die Teilwertabschreibungen heranzuziehen, die steuerwirksam noch im Geltungsbereich des AV vorgenommen worden sind. Insoweit führt die Teilwertaufholung im HEV in vollem Umfang zu einer Einkommens-erhöhung. Sie ist in voller Höhe steuerwirksam und nicht vorrangig mit der im HEV vorgenommenen, zur Hälfte bzw. in vollem Umfang steuerlich nicht abziehbaren Teilwertabschreibung zu verrechnen.