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  • OFD Frankfurt - Zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen

    Nach A. 182a Abs. 9 Nr. 15 UStR führen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken nur dann zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG (Bauleistungen), wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 EUR überschreitet.  

     

    Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 EUR übersteigen, jedoch nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerks gegeben ist.  

     

    Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet die Umsatzsteuer nicht nach § 13b UStG (§ 13b Abs. 2 S. 4 UStG). Dagegen kann ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer u. a. nach § 13b Abs. 1Nr. 4 UStG schulden, sofern er selbst Bauleistungen erbringt.