OFD Hannover - Ansatz der Gewerbesteuerrückstellung
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen für Erhebungszeiträume ab 2008 keine Betriebsausgaben mehr dar (§ 4 Abs. 5b EStG). Trotz dieses Abzugsverbots ist eine handelsrechtlich zu passivierende Gewerbesteuerrückstellung auch in der Steuerbilanz auszuweisen. Die Gewerbesteuer ist dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich ohne ihre Berücksichtigung als Betriebsausgabe ergibt (keine Anwendung der 5/6-Methode). Die sich aus der Gewerbesteuerrückstellung ergebenden Gewinnminderungen sind außerbilanziell wieder zu korrigieren.
Dies gilt nicht nur für die Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG, sondern auch für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG. H 5.7 Abs. 1 Abzugsverbot EStH wird gestrichen. Das BFH-Urteil vom 9.6.99 (I R 64/97, BStBl II 99, 656) ist nicht mehr anzuwenden.
(OFD Hannover 23.11.09 und 18.5.09, S 2137 - 135 - StO 221/StO 222)