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  • OFD Hannover - Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG

    Laut BFH verstößt § 8b Abs. 5 KStG in der bis zum Veranlagungszeitraum 2003 geltenden Fassung gegen die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit (9.8.06, I R 95/05, BStBl II 07, 279). Nach einem BMF-Schreiben (21.3.07, BStBl I 07, 302) sind die Grundsätze über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der BFH im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit annimmt. Daraus folgt, dass die Regelung des § 8b Abs. 5 KStG a.F. weiterhin für Bezüge aus Drittstaaten Anwendung findet. Bei Bezügen aus EU-Staaten ist dagegen § 8b Abs. 5 KStG a.F. nicht anzuwenden. Das BMF-Schreiben enthält keine Aussage dazu, wie in diesen Fällen mit tatsächlich vorliegenden Beteiligungsaufwendungen zu verfahren ist. Die OFD bittet, bei Bezügen, die nach Einführung des Halbeinkünfteverfahrens angefallen sind, insoweit § 3c Abs. 1 EStG anzuwenden.  

     

    (OFD Hannover 20.6.07, S 2750a - 34 - StO 241)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 640 | ID 112564