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  • OFD Hannover - Aufstockung der Rückdeckungsversicherung

    Wird eine zur Absicherung einer Pensionszusage abgeschlossene Rückdeckungsversicherung aufgestockt, weil z.B. die Ablaufsumme nicht ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen aus der erteilten Pensionszusage zu erfüllen, so gilt Folgendes:  

     

    1. Auswirkungen im Hinblick auf die Pensionszusage

    In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Dabei ist die Pensionszusage mit der fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen. Diese hat mit der Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nichts zu tun. Eine Aufstockung der Rückdeckungsversicherung kann damit für sich genommen deshalb nicht dazu führen, eine zunächst betrieblich veranlasste Pensionszusage sodann als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen.  

     

    2. Gezahlte Prämien für die Rückdeckungsversicherung

    Prämien aufgrund einer notwendig gewordenen Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung sind aus den genannten Gründen in der Regel betrieblich veranlasst. Ansprüche gegenüber einem Rückdeckungsversicherungsunternehmen sind stets mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich der Guthaben aus Betragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen.