OFD Hannover - Bewirtungskosten als Werbungskosten
Der BFH (11.1.07, VI R 52/03, BStBl II 07, 317) hat entschieden, dass Bewirtungsaufwendungen, welche einem Behördenleiter mit ausschließlich festen Bezügen aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte entstehen, Werbungskosten sind. Das Urteil ist allgemein anzuwenden. Hiernach ist für die Beurteilung, ob ein Werbungskostenabzug in Betracht kommt, nicht allein auf den Anlass der Veranstaltung abzustellen. Vielmehr kommt es auf das Gesamtbild der Verhältnisse an. Für die berufliche oder private Veranlassung der Kosten einer Veranstaltung ist demnach folglich auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist.
Bei Vorliegen der o.g. BFH-Grundsätze können die Bewirtungsaufwendungen aus Anlass der Übergabe/Übernahme der Dienstgeschäfte eines Amtsleiters als Werbungskosten berücksichtigt werden.
(OFD Hannover 28.6.07, S 2350 - 32 - StO 217)
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