OFD Hannover - Einbringung nach §§ 20und 24 UmwStG
Es reicht zur Anwendung des § 20 UmwStG auf Grund der allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätze für die Übertragung von Wirtschaftsgütern auf die aufnehmende Kapitalgesellschaft aus, dass der Kapitalgesellschaft das wirtschaftliche Eigentum an den Wirtschaftsgütern verschafft wird. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist nicht zwingend erforderlich. Ist mindestens die Voraussetzung des wirtschaftlichen Eigentums bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft erfüllt, sind die übertragenen Wirtschaftsgüter bei dieser Kapitalgesellschaft zu bilanzieren. Damit ist dem steuerlichen Erfordernis der Übertragung der Wirtschaftsgüter auf den übernehmenden Rechtsträger Rechnung getragen. Das Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums ist im jeweiligen Einzelfall nach den allgemeinen für die Annahme wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) geltenden Grundsätzen zu entscheiden. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen in Fällen der Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft im Rahmen des § 24 UmwStG.
(OFD Hannover 6.4.06, S 1978 c - 56 - StO 243)