OFD Hannover - Zuschreibung nach Teilwert-AfA
Soweit sich eine während des Anrechnungsverfahrens vorgenommene Teilwertabschreibung gewinnmindernd ausgewirkt hat, führt eine Teilwertaufholung im zeitlichen Geltungsbereich des Halbeinkünfteverfahrens in vollem Umfang zu einer Gewinnerhöhung. Sie ist also in voller Höhe steuerwirksam und nicht vorrangig mit einer während der Geltung des Halbeinkünfteverfahrens vorgenommenen, nicht steuerwirksamen Teilwertabschreibung (§ 8b Abs. 2 S. 3 KStG) zu verrechnen. Eine Teilwertaufholung fällt jedoch unter die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 S. 3 KStG, soweit sie die während der Geltung des Anrechnungsverfahrens erfolgte Teilwertabschreibung übersteigt.
Nach dem FG Düsseldorf (2.12.08, 6 K 2726/06 K, EFG 09, 436, Revision unter I R 2/09) ist zunächst die letzte, nicht steuerwirksame Teilwertabschreibung rückgängig zu machen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Aussetzung der Vollziehung wird gewährt.
(OFD Hannover 8.7.09, S 2750 a - 19 - StO 242)
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