OFD Hannover - Zustellung von Einschreiben
Zum 1.2.2006 wurde das VwZG neu gefasst. Gem. § 4 Abs. 1 VwZG kann ein Dokument durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden. Das von der Deutschen Post ebenfalls angebotene Einwurf-Einschreiben scheidet im Hinblick auf die Nachweisschwierigkeiten bei bestrittenem Zugang aus. Auch eine Ersatzzustellung ist nicht zulässig, weil § 4 VwZG nicht auf die insoweit maßgeblichen §§ 178, 179und § 181 ZPO verweist.
Zeitpunkt der Zustellung: Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein (§ 4 Abs. 2 VwZG). Die Zustellung gilt an dem Tag bewirkt, den der Rückschein angibt. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 4 Abs. 2 S. 2 VwZG). Diese Zustellfiktion gilt nur für Einschreiben mittels Übergabe und für Zustellungen, bei denen der Rückschein verloren gegangen ist oder den Beweisanforderungen nicht genügt. Im Zweifel hat die Behörde Zugang und Zeitpunkt nachzuweisen.
Zustellungsmängel: Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, gilt es als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist (§ 8 VwZG). Bestreitet der Empfangsberechtigte den Zugang und kann das Finanzamt den Zugangsbeweis nicht führen, muss es das Dokument nochmals zustellen.
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