OFD Karlsruhe - Umsatzsteuer auf ausgegebene Gutscheine
Berechtigen Gutscheine nicht zum Bezug von hinreichend bezeichneten Leistungen, handelt es sich lediglich um den Umtausch von Bargeld. Die Hingabe des Gutscheins selbst stellt weder Lieferung noch Anzahlung dar, da die Leistung nicht hinreichend konkretisiert ist. Erst bei Einlösung des Gutscheins unterliegt die Leistung der USt. Beispiele hierfür sind:
- Ein Kino stellt einen Gutschein aus, der sowohl für Filmvorführungen als auch beim Erwerb von Speisen und Getränken eingelöst werden kann.
- Ein Kaufhaus stellt einen Gutschein aus, der zum Bezug von Waren aus seinem Sortiment berechtigt.
- Ein Buchhändler stellt Geschenkgutscheine aus, die zum Bezug von Büchern oder Kalendern berechtigen.
Werden dagegen Gutscheine über konkret bezeichnete Leistungen ausgestellt, unterliegt der gezahlte Betrag als Anzahlung der Umsatzbesteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1a S. 4 UStG. Das gilt etwa, wenn ein Kino Gutscheine über Filmvorführungen oder ein Fitnessstudio zur Benutzung der Sonnenbank ausstellt. Bei Ausführung der Leistung unterliegt der noch zu zahlende Differenzbetrag der Umsatzsteuer. Werden in solchen Fällen Gutscheine endgültig nicht eingelöst, ist die Umsatzsteuer nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG zu berichtigen.
(OFD Karlsruhe 29.2.08, S 7270 Karte 3)
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