OFD Koblenz - Anwendungszeitpunkt des neuen Förderhöchstbetrags in § 35a EStG
Finanzämter weisen Einsprüche als unbegründet zurück, mit denen der neue Förderhöchstbetrag für Handwerkerleistungen in Höhe von 1.200 EUR bereits für in 2008 geleistete Aufwendungen geltend gemacht wird. Zur Begründung tragen die Rechtsbehelfsführer vor, dass das Gesetz zur Umsetzung steuerrechtlicher Regelungen des Maßnahmenpakets „Beschäftigungssicherung durch Wachstumsstärkung” vom 21.12.2008 hinsichtlich der Erhöhung des Höchstbetrags von 600 EUR auf 1.200 EUR für Handwerkerleistungen mit dem Tage nach der Verkündung in Kraft tritt. Die OFD Münster vertritt zum Anwendungszeitpunkt des neuen § 35a EStG folgende Auffassung:
Unabhängig davon, wann ein Änderungsgesetz als solches in Kraft tritt, enthält § 52 EStG die besonderen Anwendungsvorschriften zu den einzelnen geänderten Regelungen. Daher ist klar zu unterscheiden zwischen dem im jeweiligen Änderungsgesetz bestimmten Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsbefehls und der Anwendung der geänderten Vorschriften nach den Regelungen des § 52 EStG.
§ 52 Abs. 50b S. 4 EStG schreibt vor, dass § 35a EStG in der Fassung des Gesetzes vom 21.12.2008 erstmals anzuwenden ist bei Aufwendungen, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegenden Leistungen nach dem 31.12.2008 erbracht worden sind. Dies entspricht auch dem in den Gesetzesbegründungen dokumentierten Willen des Gesetzgebers. Der neue Höchstbetrag von 1.200 EUR kann damit nicht schon für den Veranlagungszeitraum 2008 berücksichtigt werden.
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